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Wassergesetze

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Neuregelung des Wasserrechts

Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gilt nun ab dem 1. März 2010.


Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Wasserrechts

Gesetzentwurf der Koalition zur Neuregelung des Wasserrechts

Erwiderung auf die Stellungnahme des Bundrates durch die Bundesregierung.

Der Umweltausschuss der Koalition billigte die Gesetzentwürfe zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (16/12785, 16/12274) sowie die Gesetze zur Neuregelung des Wasserrechts (16/12786, 16/12275). Bei den Neuregelungen zum Naturschutz wurden 38 Änderungsanträge und bei den neuen Bestimmungen zum Wasserrecht 37 Änderungsanträge der Koalition berücksichtigt.

Europäische Grundlagen für das WHG

  • Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20, 26.01.1980, S. 43),
  • Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135, 30.05.1991, S. 40),
  • Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327, 22.12.2000, S. 1),
  • Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EG Nr. L 143, 30.04.2004, S. 56),
  • Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 64, 4.3.2006, S. 52),
  • Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. EG Nr. L 372, 27.12.2006, S. 19, ABl. EG Nr. L 53, 22.02.2007, S. 30, ABl. EG Nr. L 139, 31.05.2007, S. 39),
  • Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. EG Nr. L 288, 06.11.2007, S. 27)

Neureglungen des WHG 2010

Neuregelungen betreffend: Mindestwasserführung, Durchgängigkeit der Gewässer, Wasserkraftnutzung, Anlagen, Wasserabfluss...§§ 33 ff. WHG

  • Notwendig ist eine Abflussmenge, die das Gewässer und mit ihm verbundene Gewässer benötigt, um den spezifischen Bewirtschaftungszielender §§ 6 I, 27–31 WHG zu entsprechen.
  • Wasseraufstauungen, -entnahmen und -ableitungen sind dann nur insoweit - etwa für erlaubnis- bzw. bewilligungspflichtigen Gewässerbenutzungen zulassungsfähig,
  • Das gilt auch bei der Zulassung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von Stauanlagen. § 34 WHG verlangt ebenfalls um der Erreichung der erwähnten Bewirtschaftungsziele (ökologischen Funktionen), dass durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird; für bereits vorhandene nicht den Vorgaben entsprechende Anlagen müssen die erforderlichen Anordnungen zur Anpassung getroffen werden, etwa der Bau von Fischtreppen.
  • Die Zulassung neuer bzw. der Weiterbetrieb bestehender Wasserkraftnutzungen wird von der Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen für die Fischpopulation abhängig gemacht . Die natürliche Reproduktionsmöglichkeit soll aufrechterhalten werden, ohne dass sämtliche Fischschäden ausgeschlossen sein müssen; denn bezweckt wird nicht der Schutz jeden einzelnen Fisches, sondern der seiner Art.
  • Überdies sind bauliche Anlagen, Leitungsanlagen und Fähren in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist.
  • Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf ebenso wenig zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert wie umgekehrt zum Nachteil eines tiefer liegenden Areals verstärkt oder auf andere Weise verändert werden. Die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des den Nachteil verursachenden Grundstücks zu dulden; alternativ dazu kann er aber auch auf eigene Kosten selbst zur Beseitigung schreiten. Die Behörde darf aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, Abweichungen davon gestatten, die soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, einen Entschädigungsanspruch auslösen.

Neu: Gewässerunterhaltung / gehobene Erlaubnis / Grundwasserschutz

Die bisherigen Rahmenvorschriften über die Gewässerunterhaltung (§§ 28f. WHG a.F.) sind nurn Vollregelungen ausgeweitet (§§ 39–42 WHG).
Bei der Unterhaltung eines Gewässers handelt es nun ausdrücklich um eine „als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast)” zur Pflege und Entwicklung.

§ 9 WHG erfasst nun bei den zulassungsbedürftigen Gewässerbenutzungstatbestände erstmals das
Einbringen fester Stoffe ins Grundwasser erfasst. Damit ist vor allem der Tiefbau. Um unötigen Aufwand bei baulichen Vorhaben hervorzurufen, hilft § 49 I 2 WHG: Danach unterliegen bei Erdarbeiten in das Grundwasser eingebrachte Stoffe anstatt eines Erlaubniserfordernisses nur einer Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde, wenn sich das Einbringen nicht nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Dies wird einzubringenden Baustoffen der Fall sein, sofern für diese entweder eine europäische technische Zulassung oder eine Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach dem Bauproduktengesetz besteht.

Mit § 15 WHG n.F. wurde erstmals eine bundesrechtliche Regelung zur
gehobenen Erlaubnis getroffen. Dieses Institut existierte lediglich im Wasserrecht der Länder. Es steht hinsichtlich der dem Erlaubnisinhaber gewährten Rechtsstellung zwischen der Erlaubnis und der Bewilligung.

Die
gehobene Erlaubnis ist frei widerruflich und gleicht so einer Erlaubnis. Sie erreicht mit dem nach dem Vorbild von § 14 BImSchG kreierten Schutz des Inhabers vor privatrechtlichen Einstellungs- und Störungsabwehrbegehren Dritter in Bezug auf die betroffene Gewässerbenutzung (§ 16 I WHG) eine der Bewilligung angenäherte Rechtswirkung.

Voraussetzung für die
gehobenen Erlaubnis ist, dass für eine solche ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Als öffentliches Interesse können hier wie bisher schon die öffentliche Abwasserbeseitigung (insbesondere Abwassereinleitungen), Energie- oder Wasserversorgung betreffende Gewässerbenutzungen in Betracht kommen.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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