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Wasserbuch

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Wasserbuch


Wie das Grundbuch dient das
Wasserbuch der Rechtssicherheit.
Allerdings ist die Eintragung weder mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, noch mit einer Rechtsvermutung der Richtigkeit ausgestattet.

Nach heutiger Rechtslage haben Eintragungen
keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
Allerdings kann sie eine tatsächliche
Vermutung für das Bestehen und den Inhalt eines Wasserrechts begründen.

Auch
Altrechte sind daher im Wasserbuch einzutragen.
Das war nicht immer so. Früher hat Wasserbücher meist nur die Aufgabe, Auskunft zu geben.
In § 37 WHG hat der Bundesgesetzgeber die Länder verpflichtet Wasserbücher zu führen.
In Bayern führen die Kreisverwaltungsbehörden die Wasserbücher, ansonsten werden sie von den Oberen Wasserbehörden geführt.

Was ist einzutragen?


In Wasserbücher ist insbesondere einzutragen:

  • Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
  • Bewilligungen,
  • alte Rechte und Befugnisse sowie
  • Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete.


und nach Landesrecht gegebenenfalls:

  • Heilquellenschutzgebiete,
  • Zwangsrechte und
  • behördliche Entscheidungen über die Unterhaltung und den Ausbau von Gewässern.


Sind alte Rechte bekannt, erfolgt die Eintragung von Amts wegen.
Sind die Rechte nicht bekannt, gelten für Ihre Eintragung Fristen.

Anmeldung von Altrechten


Nach öffentliche Aufforderung sind sie innerhalb von drei Jahren zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden.

Achtung: Erfolgt keine Anmeldung, erlosch das Recht!

Nur wenn das alte Recht im Grundbuch eingetragen war, konnte es fortbestehen.
Für erloschene Rechte ist eine Bewilligung zu erteilen.

Wichtig: Eine mit wesentlichen Fehlern behaftete Aufforderung setzt die Anmeldungs- und Erlöschungsfrist nicht in Lauf.
In der DDR wird man meist von fehlerhaften Aufforderungen ausgehen müssen.

Nicht zum Wasserbuch angemeldet Altrechte können als „bekannte Rechte“ nur dann Bestand haben, wenn die Wasserbehörde von diesem Recht vor Ablauf der Anmeldungsfrist Kenntnis hatte.

Dies hat der Bayrischer Verwaltungsgerichthof festgestellt:
Der Kläger betrieben in Bayern einige Wassertriebwerke. Das dafür benötige Wasser wird seit Jahrhunderten von einem Stauwehr der Gemeinde abgeleitet. Die Rechte zum Betrieb der Triebwerke wurden in den 60-er Jahren als Altrechte angemeldet. Das Stauwehr der Gemeinde wurde jedoch weder von den Triebwerksbetreibern noch vom zuständigen Landratsamt von Amts wegen in das Wasserbuch eingetragen.
Besteht das Ableitungsrecht fort?
Nach Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetz ist eine gestattungsfreie Nutzung nur dann möglich, wenn die Wasserrechtsbehörde bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist keine ausreichende Kenntnis vom Fortbestand des Altrechts hat. Fehlt eine ausreichende Kenntnis so erlischt das Altrecht nach § 16 Abs. 2 S.2 WHG.

Eine Wasserbenutzung ist nach der nicht unbestrittenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erlaubnis- und bewilligungsfrei, wenn die Nutzung aufgrund von Altrechten ausgeübt wird, bei der Erteilung oder Aufrechterhaltung eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benuzung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht stattgefunden hat. Hierbei wird die Anerkennung eines nach Landeswassergesetz „aufrechterhaltenen“ Altrechts an den individuellen Nachweis eines behördlichen Bestätigungsaktes geknüpft.
Eine Anerkennung des Altrechts kann zwar auch stillschweigend durch die Wasserbehörde erfolgen, aber eine bloße Duldung reiche nach Rechtsprechung nicht aus.

Ist eine Anerkennung erfolgt, muss die das Wasserbuch führende Behörde hiervon Kenntnis erlangen.
Eine solche Kenntnis liegt vor, wenn das Altrecht von Amts wegen eingetragen werden könnte.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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