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Anspruch auf Unterhaltung

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Anspruch auf Unterhaltung des Gewässers?


Private haben keinen Anspruch aus wasserrechtlichen Vorschriften auf Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen, um Überschwemmungsschäden zu verhindern.

Allerdings besteht sehr wohl ein
Abwehr- und Beseitigungsanspruch, wenn aufgrund der Verletzung wasserrechtlicher Unterhaltungspflichten konkrete Eingriffe in geschützte Eigentumsrechte (etwa Grundstücke) drohen oder bereits entstanden sind.

Ein Anspruch auf Vornahme von Unterhaltungsmaßnahmen setzt voraus, dass zwischen der Vernachlässigung der Pflichten zur Gewässerunterhaltung und der befürchteten oder schon eingetretenen Verletzung des Eigentümers ein
Ursachenzusammenhang besteht.

Rechtsprechung zum Unterhaltsanspruch


Nach einem Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs aus 2004 liegt ein solcher
Ursachenzusammenhang nicht vor, wenn die Überschwemmungen des Ufergrundstücks durch das zufließende Oberflächenwasser sowie durch einen hochwasserbedingt ansteigende Grundwasserspiegel verursacht wird.

Die Kläger konnten in diesem Verfahren nicht nachweisen, dass die Überschwemmung durch einen Rückstau verursacht wurde, der durch die Verbesserung des Abflusses beseitigt werden könnte.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat jüngst entscheiden, dass eine schadhafte Ufermaurer, die eine am Gewässer entlangführende Straße sichert oder ein Grundstück vor Hochwasser schützt, wiedergestellt werden muss.


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