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Anfechtung durch Dritte

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Anfechtung durch Dritte


Wird Wasser zur Speisung von Fischteichen abgeleitet, kann dies nachteilige Wirkungen für einen Triebwerksbesitzter haben.

Kann er sich dagegen wehren?

Anders als eine Bewilligung ergeht eine
Erlaubnis "unbeschadet der Rechte Dritter". Daher werden Dritte nicht im Entscheidungsverfahren beteiligt.

Bei der
Bewilligung können Einwende erhoben werden, die ggf. zur Entschädigung führen.

Ein betroffener Unterlieger hat selbst im Planfeststellungsverfahren kein subjektives Recht, Verfahrensfehler geltend zu machen.
Das gilt auch für sonstige Dritte, wie etwa Naturschutzverbände, solange sie nicht das Recht der Verbandsklage haben. Fehlverhalten der Behörde kann so nicht überprüft und kontrolliert werden.

Altrechte sind soweit erforderlich durch die Wasserbehörde nach Existenz, Inhalt und Umfang festzustellen.
Diese Verwaltungsakt entfalt entfaltet keine Drittwirkung und kann daher von Dritten nicht angefochten werden.
Der Verwaltungsakt geht nach den meisten Ländern mit der Maßgabe, "Rechte Dritter werden von der Feststellung nicht berührt.".

Drittschützende Vorschriften


Fehlen
drittschützende Vorschriften können gegen den Inhaber einer Erlaubnis lediglich zivilrechtlich vorgegangen werden, etwa durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass das Wasserrecht durchaus auch drittschützende Normen hat, auf die sich Dritte berufen können.

Nach der Rechtsprechung bedarf es darüber hinaus eine qualifizierte und individualisierte Betroffenheit, die beim Unterlieger vorhanden sein kann.

Anfechtungslast

Die drittschützende Rechtsprechung führt andererseits zur Pflicht gegen beeinträchtigende Vorhaben frühzeitig zu wehren, gegebenenfalls ist Widerspruch und Klage einzureichen.

Sonst besteht die Gefahr, dass er mit seinen Einwendungen ausgeschlossen wird!

Beispiele für nicht drittschützende Vorschriften: Angelverein

Angelverein möchte mehr Belüftung.

Ein Angelverein wollte den Betreiber zu Belüftungsmaßnahmen zum Ausgleich für die Gestattung einer Anlage verpflichten. Der Angelverein kann sich allerdings auf keine drittschützende Norm berufen:

§ 4 Abs. 2 Ziff. 2 a. WHG:

"(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.

(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere

2a. Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich sind,"

Während § 4 Abs. 1 drittschützenden Charakter hat, ist dies bei Abs. 2 zweifelhaft. Der Angelverein kann also keine entsprechende Belüftung verlangen.

Beispiel für nicht drittschützende Normen - Fischerreiberechtigte


Fischereiberechtigte wollen nachträgliche Anordnungen

§ 5 WHG seit nachträgliche Anordnungen vor. Fischereiberechtigte können aber nicht von der Behörde entsprechende Maßnahmen verlangen.

§ 10 WHG regelt den nachträglichen Schutz Betroffener:

(1) Hat ein Betroffener ( § 8 Abs. 3 und 4 ) gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Auflagen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(2) Konnte der Betroffene nachteilige Wirkungen während des Verfahrens nach § 9 nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Unternehmen nachträglich Auflagen gemacht werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Benutzung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.


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