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Wer ist verpflichtet?

Rechtsinfos > Gewaesserunterhalt

Wer trägt die Gewässerunterhaltungspflicht?


Die
Rechtspflicht zur Gewässerunterhaltung trifft vorrangig öffentlich-rechtliche Körperschaften, also Bund, Land, Kreise und Gemeinden, teils auch Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände.

Allerdings kann
daneben die Pflicht zur Gewässerunterhaltung auch den Gewässereigentümer und die Gewässeranlieger sowie vorteilhabende oder die Unterhaltung erschwerende Grundstücks- und Anlageneigentümer treffen.

Die Wasserbehörde überwacht die Erfüllung der Gewässerunterhaltung.
Werden die Pflichten nicht erfüllt, kann diese die zwangsweise durchsetzen, etwa durch
Bußgelder oder Ersatzvornahme.

Doch es nicht immer einfach zu klären, wer von den verschiedenen Unterhaltspflichtigen dann tatsächlich die Unterhaltung vornehmen muss.

Die zuständige Behörde soll nach dem Landeswassergesetz NW im Streitfall festlegen, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung obliegt.
Des Weiteren soll sie den Umfang dieser Pflichten allgemein oder im Einzelfall feststellen.

Die Entscheidung der Behörde wird zunächst von der Ordnung des Gewässers abhängen. Weitere Streitigkeiten ergeben sich über den Umfang der Pflichten zwischen mehreren Verpflichteten.

Umfang und Art der Maßnahmen


Häufig wird über den Umfang und der Art der Maßnahmen gestritten.

  • Ist es besser gar keine Maßnamen zur Unterhaltung zu treffen oder soll der frühere Zustande wiederhergestellt werden?
  • Bis zu welcher Tiefe darf oder muss „grundgeräumt“ werden?
  • Wann darf wasserabflusshindernder Baum- oder Strauchbestand beseitigt werden?
  • Ist eine Vorsorgemaßnahme wie Böschungsbefestigung bloße Unterhaltung oder schon Gewässerausbau?


Besondere Pflichten, wie der Duldung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung können Anlieger und Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte treffen.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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