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Gewaesserunterhaltung

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Gewässerunterhaltung


Oberirdische Gewässer verändern sich fortwährend.
Daher bedarf es ihrer ständigen Erhaltung und Pflege; eine Aufgabe die als
Gewässerunterhaltung bezeichnet wird.

Zu unterhalten ist als oberirdisches Gewässer „das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“.

Landesgesetzliche Ausnahmen betreffen meist
„Gräben“, die nicht dazu dienen, die Grundstücke mehrere Eigentümer zu be- oder entwässern, sowie unter Wasser gesetzte Grundstücke zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken.

Reine
Regen- oder Schmutzwasserkanäle sind nicht „in Betten gefasste Wasser“ und sind so von der Unterhaltungspflicht nicht umfasst. Allerdings ist der streckenweise Verlauf eines Gewässers durch Röhren oder Düker unerheblich.

Die
Unterhaltungspflicht geht erst dann unter, wenn die Gewässereigenschaft verloren gehen, etwa bei totaler Verschlammung oder Überwuchern.

Betroffen durch mangelnde Unterhaltung?


Insbesondere Anlieger, Betreiber von Wasserkraftanlagen und Fischereiberechtigte können von einer mangelnden Unterhaltung des Gewässers betroffen sein.

Wenn etwa der Abfluss durch Schilf oder Wasserpflanzen behindert ist, kommt es zu Überschwemmung der anliegenden Grundstücke.

Auf- und Anlandungen können Drainagen verstopfen und Äcker vernässen.

Böschungsabbrüche können die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erschweren.

Anpflanzungen (Bäume) im Uferbereich verschatten

Anliegergrundstücke versperren die Aussicht.

Eine unterspülte Ufermauser kann die eine parallel verlaufenden Straße schädigen.

Kiesbänke im Unterwasser können die Leistung der Wasserkraftanlage verringern.

Fischern werden die Laichplätze zerstört.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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