Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde - Infos zum Wasser-, Wasserwirtschafts- und Abwasserabgabenrecht 

Erlaubnispflichtige Gewässernutzung - Benutzungen nach dem WHG

Die Benutzung ist ein zweckgerichtetes Verhalten, dass unmittelbar auf das Gewässer einwirkt. Die Gewässerbenutzung ist grundsätzlich verboten, kann aber erlaubt werden.

Die Benutzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist nicht mit der „Nutzung“ eines Gewässers zu verwechseln, etwa für die Wasserkraft oder zur Fischerei und zum Schwimmen. Ob der Eingriff selbst eine Nutzung zum Ziel hat, ist hierbei unerheblich.

Ob eine Benutzung vorliegt wird objektiv bestimmt. Ob der Eingreifende eine Benutzung beabsichtigt hatte, ist unerheblich.

Eine Benutzung kann auch durch Unterlassen vorgenommen werden.
Kommt beispielweise ein Angestellter der Weisung nicht nach, das Abfließen von Jauche in ein Gewässer zu unterbinden und duldet dies der Betriebsinhaber, so bedarf dieser Vorgang einer Erlaubnis.

Entnehmen und Ableiten von Wasser nach dem WHG

Das Entnehmen von Wasser erfolgt durch Pump- oder Schöpfvorrichtungen. Ableiten erfolgt mit der eigenen Kraft des Wassers durch Gräben, Kanäle, Rohre aber auch durch Sickergräben.

Der erlaubnisfreie Gemeingebrauch umfasst nach den Landeswassergesetzen meist nur das Schöpfen mit Handgefäßen. Als Eigentümer- und Anliegergebrauch ist auch das Entnehmen und ableiten für den eigenen Bedarf erlaubnisfrei, sofern diese gemeinverträglich erfolgt.
 

Aufstauen und Absenken

Aufstauen ist das Anheben des Wasserspiegels, etwa durch Stauanlagen. Auf den Zweck, die Größe oder die Zeitdauer der Veränderung und die Art der Anlage komme es nicht. Selbst das Einbringen von Sandsäcken, um den Wasserlauf zu hemmen, reicht aus.

Anlagen, die tatsächlich Aufstauen, aber nicht dem Aufstauen dienen, werden nach der Rechtsprechung bislang nicht erfasst. Sperrwerke und Siele sind also keine Stauanlagen.

Wird lediglich das Gewässerbett erhöht oder Sohlschwellen eingebracht, so ist dies keine Benutzung.
Das gleich gilt für das bloße Ansammeln von Wasser in künstlich Vertiefung oder in Pumpspeicherwerken und das Zurückhalten von wild abfließenden Niederschlagswasser.
Auch Ausbaumaßnahmen sind kein Aufstauen.

Beim Absenken wird der Wasserstand im Gewässer verringert. Das ergibt sich aus vorhergehenden Aufstauen, dem Verbreiten des Gewässerbettes oder dem Vertiefen der Sohle. Kann jedoch auch durch das Entnehmen und Ableiten von Wasser verursacht werden.

Entnehmen fester Stoffe

Entnehmen fester Stoffe aus dem Gewässerbett oder dem Ufer geschieht durch das Heben und Herausnehmen zum Beispiel durch Bagger oder Pumpen.
Feste Stoffe sind typischerweise Erde, Kies, Sand , Steine, Ton, Torf, Humus, aber auch Eis.

Das Entfernen von Geschiebe und das Beseitigen von Pflanzenwuchs wird der Unterhaltung des Gewässers dienen, so dass ein Benutzung ausscheidet.

Einbringen

Einbringen betrifft nur feste Stoffe. Flüssige, schlammige und gasförmige Stoffe werden dagegen „zugeführt“ und unterliegen anderen Regelungen.
Das Beseitigen von Abfall ist nicht erlaubnisfähig. Das Beseitigen gefährlicher Abfälle ist sogar strafbar.
Nur solche Stoffe sollen umfasst sein, die sich im Wasser auflösen und fortgeschwemmt werden oder die auf dem Gewässerbette unbefestigt aufliegen. Bei einem solchen Verständnis sind doch „Missverständnisse“ mit den Landeswassergesetzen vorprogrammiert, in denen das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei für erlaubnis- und bewilligungsfrei erklärt wird. Im Landeswassergesetz NRW ist das Einbringen von Fischnahrung und Fischereigeräten grundsätzlich erlaubnisfrei.

Typische Fälle des Einbringens fester Stoffe sind das Einlagern von Holz zur Konservierung, die Fishalterung, das Einbringen von Eis und Schnee wegen der damit verbundenen Zuführung von Streusalz, Ölresten und Reifenabrieb und das Ausbringen von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln.

Kein Einbringen ist das Zuwasserlassen eines Bootskörpers, das Wassern eine Flugzeuges oder das Auslegen einer Ankerboje oder eines Bojenfeldes, um Liegeplätze für Sportboote zu schaffen.

Unterschiedlich wird das Errichten ortsfester Anlagen, wie Brückenpfeiler, Treppen, Anlegestellen, Badestege oder das Verlegen von Dükern, Rohren und Kabeln bewertet.

Einleiten

Einleiten umfasst flüssige und gasförmige Stoffe. Dabei muss die Einleitung nicht durch eine Leitung (Rohr, Rinne, Graben oder Kanal) erfolgen, sonder ist auch durch Versickern oder Verrieseln möglich.

Es kommt beim einleiten auch nicht darauf an, ob die Stoffe das Gewässer günstig oder nachteilig betreffen.

Einem Abwassererzeuger kann die Einleitungen von Stoffen in die Kanalisation nicht erlaubt werden, weil diese Benutzung nicht überwacht werden kann und deshalb das Wohl der Allgemeinheit gefährdet.

Das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser gehört – entsprechend den Regelungen der Landeswassergesetze – meist zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch.