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Gewaesser

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Gewässerbegriff nach dem Wasserhaushaltsgesetz

oberirdische Gewässer

Ströme, Flüsse, Bäche, Kanäle, Gräben, Seen, Teiche, Weiher...

Das
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) defeniert den Anwendungsbereicht für Gewässer:

„das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser“

Die Länder können teilweise für
kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Heilquellen die Anwendung des Wasserhaushaltsgesetzes ausschließen.

Ausnahmen für Fischteiche und Gräben

So fallen Fischteiche, die mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen (beispielsweise durch Gräben, Rohrleitung, Siphon, Molch) verbunden sind und Gräben (in Nordrhein-Westfalen und Rheinlandpfalz nur Straßenseitengräben), sofern sie nicht der Vorflut (Entwässerung) der Grundstücke anderer dienen, nicht unter das Wasserhaushaltsgesetz.
Nur die Haftung für Verunreinigungen nach dem WHG bleibt immer bestehen.

Sind
Gräben nicht nur von untergeordneter wasserwirtschaftlicher Bedeutung, unterfallen sie dem WHG; etwa wenn sie erforderlich sind, um Gebäude zu sichern oder Bodenerosion in Weinbergen verhindert werden soll.
Mühlen- und Triebwerksgräben sind durchweg keine unbedeutenden Gewässer.

Ausnahme Kanalisation

Ein Gewässer muss in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sein.
Der
Gewässerbegriff umfasst dann nicht Wasser in Kanalisationen, in anderen Abwasserleitungen, in Kläranlagen, in Wasserversorgungsleitungen, in Schwimmbecken, Feuerlösch- und Zierteichen, Springbrunnen, Pumpspeicherbecken, Hochbehältern, Zisternen.

Wird ein Gewässer in die Kanalisation einer Gemeinde oder eines Wasserverbandes (vollständig) einbezogen, verliert es seine Gewässereigenschaft.
Anhaltspunkte ergeben sich aus den Umfang der dabei durchgeführten Maßnahmen, wie die Verrohrung, Änderung der Höhenlage, seitliche Verlegung.

Rechtliche Bedeutung des Gewässerbegriffs


Die wasserrechtliche Einordnung eines Gewässers hat Auswirkungen etwa auf die Frage, wer die Unterhaltungslast trägt, wer die Ausbaulast trägt, ob und wie viel Abwasserabgaben gezahlt werden müssen.

Diese Einordnung kann daher gerichtlich geklärt werden.

Die Herstellung oberirdischer Gewässer bedarf einer Planfeststellung oder Plangenehmigung.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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