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Zulassung von Wasserkraftanlagen

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Zulassung neuer Wasserkraftanlagen


Wer eine Wasserkraftanlage an einem Standort, an dem zuvor keine Staustufe bestand, errichten will, bedarf viel Geduld, viel Geld und viel Rechtsrat.

Um eine Wasserkraftanlage neu zu errichten, muss das Gewässer ausgebaut werden. Dies geht meist nur mit einer wesentliche Umgestaltung des Gewässers und der Errichtung von Dammbauten.

Folgende wasserrechtliche Tatbestände werden in der Regel erfüllt sein:

  • Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • Aufstauen von oberirdischen Gewässern,
  • Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer,
  • Gewässerausbau.

Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren

Dies macht ein umfangreiches Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren erforderlich.

Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.
Erforderlich werden dabei beispielsweise - aufgrund der Landesfischereigesetzen -Fischwechsel- und Fischschutzanlagen.

Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Akt der raumgestaltenden Planung.
Er regelt allgemein, abschließend und unbefristet, wie das Gewässer genutzt werden kann.
Der Planfeststellungsbeschluss ergeht häufig mit der Erlaubnis oder Bewilligung der Wassernutzung, die dann auch erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über die Gestattung muss die Wasserbehörde die neusten ökologischen Erkenntnisse beachten.
Beachten muss sie auch die durch das Wasserhaushaltsgesetz jetzt höher bewerteten Schutzgüter der Natur und der Umwelt.

Ökologische Anforderungen an Wasserkraftanlagen


  • Gewährleistung der Durchgängigkeit für den Auf- und Abstieg sowohl für Fische als auch für wirbellose Tiere.
  • Gewährleistung eines ökologischen Mindestwasserabflüssen. Die Mindestwassermenge wird unterschiedlich beurteilt und je nach Standort beurteilt.
  • Vermeidung fischereilicher Schäden durch Turbinen.
  • kein Schwellbetrieb.
  • keine Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels und der Auen.


Anforderungen des Umweltbundesamts


Vom Umweltbundesamt wurden zusätzlich folgende Kriterien zur Gewährleistung des "guten ökologischen Zustandes" des Gewässers genannt:

  • passierbare Wehre ab einer Fallhöhe von 30 cm,
  • Rückstau insgesamt kleiner als 50 % der gesamten Gewässerlinie,
  • Änderung der Linienführung auf weniger als 70 % der Gewässerlinie,
  • Verhältnis Tiefe/Brei < 1/4.


Diese Anforderungen sind allerdings auch umstritten.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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