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Rechtsinfos > Gewaesserunterhalt
Haftung für Nichtefüllung von Gewässerunterhaltungspflichten?
Werden Unterhaltungspflichten nicht oder nur schlecht erfüllt, so sind eingetretene Schäden grundsätzlich zu ersetzen.
Zum einen entseht eine Haftung allein aufgrund der Verursachung (Gefährdungshaftung).
Ob dem Unterhaltspflichtigen einen Schaden trifft, ist unerheblich.
Daneben gibt es auch die Haftung nach bürgerlichen Delikts- und Verkehrssicherungsrecht bei unzulässigen Eingriffen in das Eigentum.
Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Wasser- und Bodenverbände sind zu etwaigen Schadenschersatz verpflichtet.
Das zum Schaden führende Ereignis sei es durch Eingriffe oder durch Unterlassen, muss vorsätzlich oder fahrlässig begangen sein.
Bei „höherer Gewalt" und bei sich aus der Natur des Gewässers ergebenden, nicht vorauszusehenden Gefahren wird nicht gehaftet.
Bei nicht oder Schlechterfüllung der Pflichten zur Gewässerunterhaltung können sich Ansprüche aus Amtshaftung ergeben.
Beispiele
Beispiele, die zum Schadensersatz führen können:
Beispie für Amtshaftung
Die Wasserbehörde wirkt nicht hinreichend auf den Unterhaltungspflichten hin, Hochwasservorsorgemaßnahmen durchzuführen, Bay .ObLG, ZfW 1995, 107.