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Haftung für Schaeden

Rechtsinfos > Gewaesserunterhalt

Haftung für Nichtefüllung von Gewässerunterhaltungspflichten?


Werden Unterhaltungspflichten nicht oder nur schlecht erfüllt, so sind eingetretene
Schäden grundsätzlich zu ersetzen.

Zum einen entseht eine Haftung allein aufgrund der Verursachung (
Gefährdungshaftung).
Ob dem Unterhaltspflichtigen einen Schaden trifft, ist unerheblich.

Daneben gibt es auch die Haftung nach bürgerlichen Delikts- und Verkehrssicherungsrecht bei unzulässigen Eingriffen in das Eigentum.

Öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Wasser- und Bodenverbände sind zu etwaigen Schadenschersatz verpflichtet.

Das zum Schaden führende Ereignis sei es durch Eingriffe oder durch Unterlassen, muss vorsätzlich oder fahrlässig begangen sein.

Bei „
höherer Gewalt" und bei sich aus der Natur des Gewässers ergebenden, nicht vorauszusehenden Gefahren wird nicht gehaftet.


Bei nicht oder Schlechterfüllung der Pflichten zur Gewässerunterhaltung können sich Ansprüche aus
Amtshaftung ergeben.

Beispiele

Beispiele, die zum Schadensersatz führen können:

  • Überschwemmung: Schilf, Wasserpflanzen behindern den Abfluss, überschwemmen benachbarte Grundstücke.
  • Vernässung: Auf- und Anlandungen verstopfen Drainagen, vernässen die Äcker.
  • Grundstückssicherung: Böschungsabbrüche führen zu Ertragausfällen, erschweren die Bewirtschaftung landwirtschaftliche Anliegergrundstücke.
  • Uferbegleitgrün: Anpflanzungen (Bäume) im Uferbereich verschatten Anliegergrundstücke, versperren die Aussicht der Anliegerbewohner.
  • Ufermauer: Eine unterspülte grundstückssichernde Ufermauer lässt Schäden an einer parallel verlaufenden Straße befürchten.
  • Wasserkraftanlagen: Kiesbänke im Unterwasser einer Wasserkraftanlage verringern deren Leistung.
  • Laichplatzgefährdung: Fischereiberechtigte stören sich an der Beseitigung von Laichplätzen bei Unterhaltungsarbeiten.


Beispie für Amtshaftung

Die Wasserbehörde wirkt nicht hinreichend auf den Unterhaltungspflichten hin, Hochwasservorsorgemaßnahmen durchzuführen, Bay .ObLG, ZfW 1995, 107.


Dr. Buerstedde, Ihr Anwalt fürs Wasserrecht, Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung.. | kanzlei@gutjur.de

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